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Auszug aus der Satzung des Tourismusverbandes Erzgebirge e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Tourismusverband – nachfolgend TVE genannt – führt den Namen: T O U R I S M U S V E R B A N D  E R Z G E B I R G E e. V.
(2) Der TVE ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.
(3) Der TVE ist der Dachverband für den Tourismus im Erzgebirge und für die angrenzenden Regionen (Verbandsgebiet). 

§ 2 Zweck des Verbandes
(1) Der TVE verfolgt die Zielstellung, mit allen Mitgliedern und Interessenten die Arbeit auf dem Gebiet des Tourismus im Verbandsgebiet zu koordinieren und zu fördern. Der TVE unterstreicht mit seiner Arbeit die Forderung nach entsprechender Unterstützung des Tourismus im Verbandsgebiet durch alle politischen Gremien und Ebenen.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft im TVE unterscheidet sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(3) Ordentliche Mitglieder können werden:
  • Landkreise und kreisfreie Städte
  • Touristische Gebietsgemeinschaften als Vereinigung von mehreren Kommunen und touristischen Dienstleistern sowie Ferienstraßen und Zweckverbände
  • Tourismusrelevante örtliche Vereine und Verbände
  • Kulturelle und sportliche Vereine und Institutionen
  • Körperschaften und Vereine des öffentlichen Rechts, Dehoga
  • Bahn- und Verkehrsunternehmen, Reiseveranstalter 
  • Städte und Gemeinden, die sich zurzeit nicht in Gebietsgemeinschaften organisieren können bzw. die Mitglied einer Gebietsgemeinschaft sind und eine Doppelmitgliedschaft anstreben.

(4) Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Einrichtungen und Privatpersonen werden, die die Ziele des TVE im Sinne des § 2 unterstützen wollen, aber nicht unter § 3 (3) fallen.
(4) Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung ernennen.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Folgt der Vorstand dem Antrag nicht, so ist dem Antragsteller die Begründung über die Verwehrung einer Mitgliedschaft schriftlich mitzuteilen. 
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung nach Abstimmung verliehen und aberkannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung,
d) Auflösung des Verbandes oder Verschmelzung auf einen anderen Verband,
e) Streichung aus der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem TVE erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30.06. mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Dabei bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem TVE unberührt.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Verbandszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Das Mitglied bleibt jedoch bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Austrittsfrist zur Zahlung des Beitrages und aller sonstigen aus der Mitgliedschaft erwachsenden Lasten verpflichtet.

§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Verbandsarbeit zu fördern, an der Arbeit und Mitgliederversammlung teilzunehmen, sowie die Vermittlung und Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge einzureichen, diese sind möglichst schriftlich begründet mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zuzusenden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Bestrebungen des Verbandes zu wahren und zu fördern.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den TVE in seinen satzungsmäßigen Zielen zu unterstützen.
(5) Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

§ 7 Organe des Verbandes
(1) Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Verbandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes - im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter - jährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladungen sind mit Tagesordnung in Textform bis 14 Tage vor dem Termin den Mitgliedern zuzuschicken. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. 
(4) Die Tagesordnung muss bei der einmal im Jahr stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresabschluss, Prüfungsbericht des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes
c) Bestätigung des Wirtschaftsplanes
d) Wahl des Rechnungsprüfers
e) Beschluss über Anträge

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
a) auf Beschluss des Vorstandes des TVE oder
b) auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder
einzuberufen.
Die Anträge dazu sind in Textform mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und einer Begründung dem Vorsitzendenden einzureichen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Anträge bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden können. Bei fristgemäßem Eingang erweitert sich die Tagesordnung um diese Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
(7) Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und weitere entsprechend seines Beitragsanteils (Mitgliedsbeitrag bis 500,- EUR ist eine Stimme, je weitere 500,- EUR eine weitere Stimme).
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung enthalten, bedürfen der Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung.
(9) Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Stimmenübertragung ist nicht möglich.
(11) Über die Verhandlung in Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

(...)


Annaberg-Buchholz, den 31.03.2009

 
 
 
 
 
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